Erbschaftsteuer Teil 2

Alarmstufe Rot bei der Erbschaftsteuer

Wahlmöglichkeit zwischen altem oder neuem Erbschaftsteuerrecht läuft zum 30.06.09 aus. Das Deutsche Forum für Erbrecht empfiehlt, in bestimmten Fällen die Option auch auf Verdacht in Anspruch zu nehmen, ein Widerruf ist dann immer noch möglich.

Es ist höchste Eisenbahn: Nur noch bis zum 30.06.2009 können Erben und Vermächtnisnehmer (nicht Empfänger von Schenkungen) ihr Wahlrecht ausüben. Nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz ist es bei Erbfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 möglich, zu wählen, ob man nach dem alten oder dem neuen Erbschaftsteuerrecht behandelt werden möchte. Die Entscheidung bedarf einer sorgfältigen Vergleichsrechnung, die nur Spezialisten durchführen können.

Im Kern läßt sich folgendes sagen: Das neue Recht liefert vielfach höhere Steuersätze und höhere Bemessungsgrundlagen (bei Immobilien gilt jetzt immer der volle Verkehrswert), aber auch höhere Freibeträge. Jedoch: Selbst wenn man für das neue Recht optiert, bleibt es doch bei den alten Freibeträgen. Die Ausübung der Option ist daher in der Regel nur sinnvoll beim Erwerb eines selbstgenutzten Familienwohnheims (durch den Ehegatten oder die Kinder) oder wenn ein Unternehmen geerbt wird. Die Option wird ausgeübt durch einen formlosen Brief an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt, unabhängig davon, ob bereits ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid vorliegt oder nicht, sie ist auch möglich, wenn überhaupt noch keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden ist.

Stellt man auf Grund des Erbschaftsteuerbescheids fest, daß die Ausübung der Option unklug war (weil das alte Recht doch zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte), dann ist der Widerruf der Option noch bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids möglich.

Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e. V.
Fachanwalt für Erbrecht

Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. in München vom 23.06.2009


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