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Gesetzliche Erbfolge

von Prof. Dr. Andreas Klose, Rechtsanwalt in Potsdam

Verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Wer danach Erbe wird, richtet sich nach den Familienverhältnissen des Verstorbenen, der rechtlich als Erblasser bezeichnet wird. In erster Linie kommen hier der Ehegatte und die Kinder in Betracht.

War der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder des Verstorbenen. Sind zwei Kinder vorhanden, erbt jedes also ein Viertel. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, so treten dessen Kinder - die Enkelkinder des Erblassers - zu gleichen Teilen an die Stelle des verstorbenen Kindes. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird dabei nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Auch Kinder aus einem Seitensprung oder aus der Zeit vor der Eheschließung stehen gleichberechtigt neben den ehelichen Kindern. Dies kann mitunter zu Problemen unter den Erben führen, wenn die unehelichen Kinder in der Familie verschwiegen wurden.

Etwas anders sieht die gesetzliche Erbfolge dann aus, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten, was insbesondere bei Unternehmern häufig vorkommt. In diesem Falle erbt der überlebende Ehegatte nur ein Viertel des Vermögens des Erblassers. Die übrigen drei Viertel erben nach den vorgenannten Grundsätzen die Abkömmlinge des Erblassers.

Anders sieht es aus, wenn der Erblasser verheiratet, aber kinderlos verstirbt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung erbt dann nicht der Ehegatte allein. Der Ehegatte erbt vielmehr bei Zugewinngemeinschaft Dreiviertel und bei Gütertrennung die Hälfte des Vermögens. Das übrige Viertel bzw. die übrige Hälfte fällt an die Eltern des Verstorbenen. Sind diese ihrerseits verstorben, an die Geschwister des Erblassers. Und wenn auch diese bereits verstorben sind, an deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. Das kann unerwünschte Erbnachfolgen und auch Probleme im Erbenkreis mit sich bringen. In einer von mir betreuten Angelegenheit sah sich die Ehefrau des kinderlos verstorbenen Erblassers mit sieben, ihr teilweise zuvor nicht bekannter Verwandter ihres Ehemannes in einer Erbengemeinschaft. Es empfiehlt sich daher dringend, ein Testament zu machen.

Eine solche nicht immer erwünschte Erbengemeinschaft kann aber auch dann entstehen, wenn eigene Kinder vorhanden sind, etwa wenn bei einem Verkehrsunfall das eigene Kind wenige Minuten vor dem Elternteil verstirbt. Zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils ist dann kein Kind mehr vorhanden und es erbt der Ehegatte und entferntere Verwandte. Die gesetzliche Erbfolge kann aber auch dann zu nicht gewünschten Ergebnissen führen, wenn etwa Streit zwischen Eltern und Kindern besteht und der überlebende Elternteil gleichsam in eine Erbengemeinschaft mit den Kindern gezwungen wird.

Immer zu beachten ist, dass die gesetzliche Erbfolge nur für das Vermögen des Erblassers gilt, nicht aber für das des überlebenden Ehegatten. Haben die Ehegatten gemeinsames Vermögen - häufig sind beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Depots oder Sparkonten lauten auf beide Ehegatten –, so stehen diese Vermögenswerte grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die gesetzliche Erbfolge bezieht sich also nur auf die Hälfte des verstorbenen Ehegatten.

Haben beide Ehegatten Vermögen, erhöht sich das Vermögen des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft um die Hälfte des Vermögens des Erblassers. Wenn dann nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die Kinder dessen Vermögen erben, können hier leicht die Erbschaftsteuerfreibeträge überschritten werden und damit bei den Kindern Erbschaftsteuer anfallen, die man bei anderweitiger Erbfolge hätte vermeiden können.

Es empfiehlt sich daher bei fast jedem, ein Testament zu machen und nicht auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen.

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