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10 Vermögensnachfolge-Strategien - Tipp 6

6. Erbausschlagung zwecks Pflichtteilserlangung  -  Leichter gemacht

Häufig ist ein Erbe belastet, zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung oder der Pflicht, Vermächtnisse zu erfüllen. Wenn dies lästig ist, ist daran zu denken, das Erbe auszuschlagen, um sich den Pflichtteil zu holen. Eine gute Idee. Jedoch war dies bisher nur möglich, wenn der Erbteil des Erben größer war als die gesetzliche Pflichtteilsquote dieses Erben. Das ist nach neuem Recht nicht mehr nötig. Das Erbe kann zwecks Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann ausgeschlagen werden, wenn es die Pflichtteilsquote nicht übersteigt.

Gestaltungstipp von Prof. Groll: 
„Der dargestellte Weg führt nur zum Ziel, wenn das Erbe auch wirklich belastet ist. Welche Belastungen das sein können, steht im Gesetz. Beratung ist unerläßlich. Wer sein Erbe ausschlägt, ohne dass es sich um eine der gesetzlich geforderten Belastungen handelt, verliert das Erbe - und den Pflichtteil.“


Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
Prannerstr. 6 • 80333 München
Präsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt, 
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
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