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Altersteilzeit

Altersteilzeit – was ist das?

von Manuela Henkel, Rechtsanwältin in Potsdam

Sie gehen auf das Rentenalter zu und möchten Ihre letzten Arbeitsjahre nicht mehr Vollzeit arbeiten? Dann ist das Modell der Altersteilzeit eine gute Möglichkeit, mit Hilfe staatlicher Förderung vorzeitig aus dem Berufsleben auszusteigen bzw. die Arbeitsleistung zu verringern.

Für ältere Arbeitnehmer wird damit der Anreiz eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente geschaffen. Gleichzeitig soll der Arbeitgeber ermutigt werden, junge Kräfte einzustellen, um beispielsweise die Übergabe von Arbeitsinhalten zu erleichtern.

Altersteilzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer, die über 55 Jahre alt sind, ihre Arbeitszeit in einer bis zu sechsjährigen Phase vor dem Ruhestand halbieren können. Ihr Lohn beträgt dann trotzdem nicht 50 Prozent, sondern – dank Aufstockungen des Arbeitgebers – mindestens 70 Prozent, viele Tarifverträge sehen Aufstockungen auf über 80 Prozent vor. Besetzt der Arbeitgeber die frei werdende Stelle mit einem Arbeitslosen oder einem Ausbildungsabsolventen wieder neu, erstattet ihm die Bundesagentur für Arbeit davon 20 Prozent.

Im Wesentlichen gibt es bei der Altersteilzeit zwei Modelle, das sog. Teilzeitmodell und das sog. Blockmodell.

Das Teilzeitmodell kommt vor allem für gesundheitlich nicht mehr leistungsfähige Arbeitnehmer in Betracht: Die Arbeitszeit wird bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters kontinuierlich um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vermindert, wobei die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitergeber frei vereinbar ist. Es kann z. B. halbtags oder nur an bestimmten Tagen gearbeitet werden oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel.

Am gängigsten ist das Blockmodell mit einer Mindestdauer von zwei Jahren. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sog. Arbeitsphase, arbeitet der Arbeitnehmer bei halbem Gehalt plus Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers voll weiter. Während dieser Zeit wächst ein Wertguthaben an, welches er in der zweiten Phase, der Freistellungsphase, abfeiert. D.h. er wird sodann unter fortlaufender Gehaltszahlung von seiner Arbeitsleistung freigestellt, um anschließend in Rente zu gehen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie jedoch nicht. Entsprechende Rechtsansprüche ergeben sich jedoch oft aus Tarifverträgen. Sind solche nicht einschlägig und ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag kein entsprechender Anspruch, muss eine Altersteilzeitvereinbarung individuell mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Zu achten ist dabei darauf, dass die Altersteilzeitvereinbarung bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente in Anspruch nehmen kann. Die Ermittlung dieses Zeitpunkts muss individuell erfolgen. Die gesetzlichen Vorgaben dazu sind umfangreich und unterliegen ständigen Änderungen durch den Gesetzgeber. Im Zweifel sollte eine Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden. Bei falscher Berechnung des Renteneintrittsalters besteht die Gefahr, dass eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen wird, nach welcher der Arbeitnehmer bereits vor Erreichen dieses Rentenalters ausscheiden soll. Dann liegt aber keine Altersteilzeit vor. Dies hat zum einen zur Folge, dass keine staatliche Förderung gewährt wird. Zum anderen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf vorzeitige Altersrente, welche ihm im Fall einer Altersteilzeitvereinbarung gewährt wird. Der Arbeitnehmer hängt dann buchstäblich „in der Luft“, bis er das für ihn geltende Renteneintrittsalter erreicht hat.

Die staatliche Förderung der Altersteilzeit läuft am 31.12.2009 aus. Gewerkschaften und die SPD wollen diese Förderung aber fortsetzen. Nach Informationen des Handelsblatts wird durch die SPD an einer modifizierten Anschlussregelung gebastelt. Ob ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

Potsdam, 23.05.2008 

» Altersteilzeit-Gesetz Text

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