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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

von Hendrik Schade, Rechtsanwalt in Potsdam

Sie fühlen sich gesund, stehen voll im Leben, bewältigen Ihren Alltag und planen voraus – vielleicht eine größere Reise, einen Umbau Ihres Heims oder Ihre Altersvorsorge? Eine Vorsorge für das Alter zu treffen, heißt für einen Großteil zunächst eine finanzielle Absicherung und Basis für den Ruhestand zu schaffen. Viel  zu wenige Menschen denken hierbei aber auch an eine solche Vorsorge, die nicht nur finanzielle, sondern auch gesundheitliche Aspekte be-rührt. Denken Sie beispielsweise an solche Fälle, in denen Sie  infolge  eines  Unfalls, einer  schweren  Erkrankung  oder  auch  durch  Nachlassen  der  geistigen  Kräfte  im Alter  Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können.

Der deutsche Gesetzgeber lässt Sie hier durchaus nicht im Regen stehen. Für die Fälle, in denen eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sei es aufgrund einer psychischen Erkrankung oder aufgrund von Altersverwirrtheit, wird für die betroffene Person ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt. Dieser regelt im erforderlichen Umfang die Angelegenheiten des Hilfsbedürftigen, was auch dessen Vertretung beispielsweise vor Banken, Behörden, aber auch in medizinischen Angelegenheiten bzw. in Fragen der Un-terbringung unter teilweiser Einbeziehung des Vormundschaftsgerichts einschließt.

Soweit sich der Gesetzgeber hier auch bemüht, eine angemessene Lösung für solche Situationen zu schaffen, sollten Sie immer bedenken, dass man Sie im Ernstfall nicht mehr fragen kann, welchen konkreten Willen Sie in der einen oder anderen Hinsicht haben. Bedenken sie auch, dass das Vormundschaftsgericht bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens darüber entscheiden muss, wer für Sie als Betreuer in Frage kommt. Das Gericht wird hierbei zwar vorrangig Personen aus Ihrem unmittelbaren Verwandtschaftskreis in Betracht ziehen, sollten sich allerdings keine geeigneten Personen finden, wird ein fremder Dritter, z.B. ein Berufsbetreuer zu Ihrem Betreuer bestellt. Selbst im Falle einer Bestellung einer Ihnen nahe stehenden Person, wird sich diese nicht in allen Fällen sicher sein können, wie Sie in der konkreten Situation entschieden hätten. Sie wird vielmehr oftmals darauf angewiesen sein, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln.

Diesen Unwägbarkeiten können Sie jedoch entgegentreten, indem Sie von Ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen und Ihren diesbezüglichen Willen verbindlich formulieren. Betreuer, Behörden, Ärzte und Gerichte sind dann an diesen Willen gebunden. Im Folgenden werden Ihnen die wichtigsten Formen und Möglichkeiten einer solchen Willensbekundung aufgezeigt.

Vorsorgevollmacht:

Haben Sie in Ihrem Familien- und Bekanntenkreis eine vertrauensvolle Person, können Sie diese Person oder auch mehrere Personen für den Fall Ihrer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit bevollmächtigen, Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Durch eine solche Vorsorgevollmacht können Sie erreichen, dass die von Ihnen bestimmte Person und nicht Gerichte, Behörden oder auch Berufsbetreuer über Ihre Lebens-gestaltung entscheiden. Bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht darf hinsichtlich der darin genannten Angelegenheiten kein Betreuer bestellt werden.

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Patientenverfügung:

Bei Unzurechnungsfähigkeit bzw. Entscheidungsunfähigkeit können die behandelnden Ärzte nur auf Ihren mutmaßlichen Willen schließen, was die Entscheidung über die Art der Behand-lungsmaßnahmen sowie deren Weiterführung  oder Einstellung anbelangt. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, schon im Vorfeld durch die Erstellung einer Patientenverfügung auf die entsprechende Behandlungssituation Einfluss zu nehmen.

» weiter zu Teil 2 - Patientenverfügung


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