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Renteneintrittsalter
Anspruch auf gesetzliche Rente – Renteneintrittsalter
von Manuela Henkel, Rechtsanwältin in Potsdam (Update 30.06.2014)
Bislang hatten Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf gesetzliche Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Da die Lebenserwartung gestiegen ist, die Geburtenraten aber sinken, beschloss die Bundesregierung, zum 01.01.2008 das Renteneintrittsalter von 65 Jahren auf 67 Jahre zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt ab 2012 in monatlichen Schritten. Für Menschen, die vor 1947 geboren wurden, bleibt es beim Renteneintrittsalter von 65. Seit Juli 2014 gibt es die Rente ab 63 (dazu mehr unter "Ausnahmen", siehe unten).
Die Erhöhung geschieht wie folgt:
Für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um ... Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
Die Rente mit 67 gilt also für alle, die 1964 oder später geboren wurden.
Ausnahmen von der Regelaltersrente
Die Rente ab 63
Seit Juli 2014 gilt ein neues Rentenpaket mit wichtigen Ausnahmen zur gesetzlichen Regelaltersrente. So können alle, die mindestens 45 Jahre lang Rentenbeiträge eingezahlt haben, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Dies gilt für Geburtsjahrgänge bis 1952. Angerechnet werden dabei Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen sowie kurzzeitige Arbeitslosigkeit und ebenso Zeiten mit Bezug von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld. Zeiten längerer Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld 2 oder Hartz 4 werden nicht angerechnet, da diese Zeiten nicht zu den Versicherungsleistungen gezählt werden. Ebenso nicht angerechnet wird Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor der Rente (außer Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder Firmenaufgabe).
Umgehen kann die zweijährige Sperrzeit, wer sich in den letzten 2 Jahren vor der Rente arbeitslos meldet und einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufnimmt (Empfehlung der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, als "Lösungsoption, um notwendige Zeiten zur Erfüllung der Wartezeiten zurückzulegen"). Mit diesem "Schlupfloch" kann man zwar 2 Jahre Arbeitslosengeld erhalten und dann trotzdem abschlagsfrei in Rente gehen, jedoch weißt die Bundesregierung darauf hin, dass dann auch keine weiteren Rentenansprüche aufgebaut werden könnten und dementsprechend Einbußen aufgrund des fehlenden höheren Einkommens bei der Rente zu erwarten sind.
Für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1963 gilt eine stufenweise Anhebung um jeweils 2 Monate pro Geburtsjahrgang. Ab Jahrgang 1964 gilt dann die bisherige Regelung für eine vorzeitige Rente mit 65 bei mindestens 45 Jahren Rentenbeitragszahlung.
Weitere Ausnahmen
Weiterhin können schwerbehinderte Menschen und unter Tage beschäftigte Bergleute frühzeitig in Rente gehen. Allerdings wurde auch für diese Personen zum 01.01.2008 die Altersgrenze erhöht: Als Altersgrenze für Schwerbehinderte gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres (vorher: 63. Lebensjahr), für Bergleute unter Tage die Vollendung des 62. Lebensjahres (vorher: 60. Lebensjahr).
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart haben, können ebenfalls früher – mit Vollendung des 65. Lebensjahres - ohne Abschläge in Rente gehen. Dies gilt jedoch seit dem 01.01.2008 nur noch für Arbeitnehmer, die vor 1955 geboren wurden und bis Ende 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben.
Vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen
Wer nicht zu den vorbenannten Gruppen gehört, die verfrüht volle Rente erhalten, der kann trotzdem vorzeitig aus dem Berufsleben aussteigen, wenn er 35 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Er muss dann aber nicht unerhebliche Rentenabschläge in Kauf nehmen. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 besteht die Möglichkeit des vorgezogenen Ausstiegs aus dem Arbeitsleben mit Abschlägen ab 2012 in der Regel erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte und Bergleute unter Tage. Eine Ausnahme gilt auch für Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit vereinbart haben und vor dem 01.01.1952 geboren wurden. Sie dürfen bereits ab 60 vorzeitig – mit Abschlägen – in Rente gehen. Ebenso ist ein früherer Rentenbeginn mit Rentenabschlägen für Frauen (ab 60) nur noch bis zum Jahrgang 1951 möglich.
Potsdam, 23.05.2008 (Update, 30.06.2014)
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