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10 Vermögensnachfolge-Strategien - Tipp 2

2. Pflichtteilsabschmelzung  -  Ein attraktives Modell

Ein Thema von hoher praktischer Bedeutung, eine Ersatzstrategie, wenn Pflichtteilsentziehung nicht möglich ist. Bisheriges Recht: Hatte der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod an irgend jemand nennenswerte Geschenke gemacht, wurde zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen so getan, als ob sich diese Gegenstände oder Geldbeträge doch noch voll im Vermögen des Verstorbenen befanden. Der mit der Schenkung häufig verbundene Wunsch nach Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen schlug daher fehl. Waren allerdings zehn Jahre erreicht, fiel der Wert der Geschenke von einem zum anderen Tag aus der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil heraus. „Fallbeilregelung“ nannte man dies. Anders seit der Reform: Liegt zwischen Schenkung und Tod mehr als ein Jahr, wird das Geschenk nur noch mit 90 Prozent seines Wertes angesetzt, bei mehr als zwei Jahren sind es nur noch 80 Prozent, usw.. Jedes Jahr zehn Prozent weniger.

Gestaltungstipp von Prof. Groll:
„Auch für Hochbetagte kann es sinnvoll sein, zum Beispiel dem lieben Sohn eine Immobilie zu schenken, um die Pflichtteilsansprüche des ungeliebten Sohnes zu mindern. Jedes Jahr, das der Schenker noch lebt, zeitigt Wirkung, während das früher nur der Fall war, wenn der Schenker nach der Schenkung noch zehn Jahre gelebt hat.“


Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
Prannerstr. 6 • 80333 München
Präsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt, 
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
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