10 Strategien für die Gestaltung der Vermögensnachfolge

Nach Reform des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts:

10 neue Gestaltungsstrategien für die Bürger

München, 04.05.2010

Neue Steuerfreibeträge, Pflichtteilsregelungen, Zusatzvergütungen für Pflegeleistungen – diese Schlagwörter tauchen auf, wenn von der neuen Erbschaftsteuer und dem reformierten Erbrecht die Rede ist. Kaum einem Bürger konnte das politische Gerangel um die Reformen entgehen. Doch nun stellt sich für jeden Bürger die Frage: Was heißt dies nun konkret für die persönliche Situation? Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, appelliert, in jedem Fall die Vermögensnachfolge zu überprüfen: „Durch die Reformen wurden in vielen Bereichen die Karten völlig neu gemischt. Was vorher sinnvoll war, stellt sich heute unter Umständen in einem völlig neuen Licht dar. Steuerliche Aspekte müssen neu bewertet werden, zudem ergeben sich vor allem im Pflichtteilsrecht neue Möglichkeiten.“ Prof. Dr. Klaus Michael Groll empfiehlt zehn neue Gestaltungsstrategien:   

1. Pflichtteilsentziehung  -  Ein Kunststück

Die Pflichtteilsentziehung ist leichter und schwieriger zugleich geworden. Leichter, weil sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht wie bisher nur gegen den Verstorbenen, seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge gerichtet haben muß, sondern jetzt kann Opfer auch eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person sein, also zum Beispiel ein Lebensgefährte. Schwieriger deshalb, weil der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels weggefallen ist. Der an dessen Stelle eingeführte Entziehungsgrund bildet vor allem mit Blick auf unsere milde Rechtsprechung eine hohe Hürde: Der Pflichtteilsberechtigte muß wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sein.

Gestaltungstipp von Prof. Groll: 
„Den gesetzlichen Entziehungskatalog sorgfältig prüfen, den Entziehungsgrund im Testament so deutlich wie möglich beschreiben und nach der Errichtung des Testaments dem Pflichtteilsberechtigten nicht verzeihen, jedenfalls dann nicht, wenn die Entziehung wirksam bleiben soll!“
 

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Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
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