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10 Vermögensnachfolge-Strategien - Tipp 3

3. Stundung des Pflichtteilsanspruchs  -  Nahezu unbekannt

Der Erbe muß den Pflichtteil, der immer ein Geldanspruch ist, zahlen. Dadurch kann er in Not geraten, denn sehr oft fehlen die flüssigen Mittel für die Erfüllung dieses Anspruchs. Beispiele:  Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Unternehmen oder einem Einfamilienhaus. Entspannung schafft hier eine Stundung, d. h.: Verschiebung des Fälligkeitstermins. Bisher konnte Stundung nur ein Erbe erreichen, der selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte. Durch die Reform kann dies nun jeder Erbe, wer auch immer er sei.

Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Es ist kaum zu glauben, wie selten von diesem Mittel in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist einfach nicht bekannt, obwohl es vielfach so segensreich wäre. Entscheiden hierüber tut das Nachlaßgericht, auch über die Dauer der Stundung. Antragsberechtigt ist der Erbe.“


Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
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Präsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt, 
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
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