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10 Vermögensnachfolge-Strategien - Tipp 4

4. Keine nachträgliche Pflichtteilsanrechnung  -  Eine Überraschung

Lange Zeit hatte der Gesetzgeber geplant, daß man in seinem Testament verfügen kann, eine bestimmte Person, etwa die Tochter, müsse sich eine lebzeitige Schenkung (zum Beispiel 20.000 EUR vor fünf Jahren) auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. In der Erwartung, daß dieses Gesetz kommen würde, haben viele dergleichen in ihrem Testament bereits bestimmt. Aber es wurde - ganz überraschend - nichts aus dem Gesetz. Es blieb also bei der bisherigen Rechtslage, d. h.: Wer eine Schenkung auf Pflichtteilsansprüche anrechnen möchte, muß dies mit dem Beschenkten spätestens bei der Schenkung vereinbaren. Entsprechende nachträgliche einseitige Verfügung im Testament ist unwirksam.

Gestaltungstipp von Prof. Groll: 
„Wer will, daß sein Geschenk dem Beschenkten auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist, sollte dies bei der Schenkung (oder vorher) schriftlich vereinbaren. Dafür ist es natürlich oft zu spät. Dennoch könnte man auch noch nachträglich eine solche Vereinbarung treffen. Vielleicht respektiert der Beschenkte im Erbfall den Willen des Schenkers und hält sich daran. Eine entsprechende einseitige Bestimmung im Testament hätte nur Erfolg, wenn das Gesetz eines Tages doch noch, wie es bereits geplant war, in Kraft treten würde.“     


Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
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Präsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
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