Bild einer Frau in Pflege

Pflegestufen-Modell

Bis zur Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens zur Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) am 01.01.2017 wurden im ehemaligen Pflegestufen-Modell pflegebedürftige Menschen durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) in verschiedene Klassen eingestuft. Anhand dieser Einstufung wurden die Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Seit dem MDK-Reformgesetz 2019 heißt der MDK nur noch Medizinischer Dienst (MD). Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Einstufung nicht mehr in verschiedene Klassen, sondern in 5 Pflegegrade. 

Die Leistungserbringung erfolgte bis Ende 2016 in drei Pflegestufen und wurde für die häusliche Pflege und die stationäre Pflege mit unterschiedlichen Pflegesätzen angesetzt.

Die Pflegebedürftigkeit bis zum 31.12.2016

Pflegebedürftig im Sinne der Gesetzgebung (§14 SGB XI) und damit berechtigt, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, waren bis zum 31.12.2016 Menschen, bei denen:

  • für eine Dauer von mindestens einem halben Jahr

  • aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (altersunabhängig und Unabhängig von der Art der Krankheit/Behinderung)

  • einen erheblichen Bedarf an Hilfe bei ständig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen

  • bei der Ernährung, Körperpflege, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung

    bestand.

Die täglich wiederkehrenden Verrichtungen wurden dabei wie folgt definiert:

  • Ernährung:
    Aufnahme und mundgerechtes Zubereiten von Nahrung. (Das Kochen selbst gehört nicht dazu. Kochen wird der hauswirtschaftlichen Versorgung zugerechnet.)

  • Körperpflege:
    Baden, Duschen, Waschen, Kämmen, Zahnpflege, Rasieren, Urinieren, Stuhlgang, Wechsel von Hilfsmitteln zur Ausscheidung (Einlagen und Stomabeutel)

  • Mobilität:
    Selbstständig Gehen und Stehen, Selbstständig Aufstehen und zu Bett gehen, Ankleiden, Auskleiden, Treppensteigen (im eigenen Wohnbereich), Verlassen und Wiederaufsuchen des eigenen Wohnbereiches (z. B. für Arztbesuche und Behördengänge, nicht für Spaziergänge)

  • Hauswirtschaftliche Versorgung:
    Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Bügeln, Waschen, Spülen, Ausbessern und Wechseln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung. Ein täglicher Bedarf an Hilfe wird im Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als notwendig angesehen.

Die Eingruppierung in die Pflegestufen (ab 01.01.2017 in 5 Pflegegrade)

Die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe bestimmte zugleich die Bezugshöhe aus der Pflegeversicherung.

Die Eingruppierung einer pflegebedürftigen Person in die Pflegestufen hing ab von

  • Art,

  • Häufigkeit,

  • Dauer

des täglichen Hilfebedarfs.

Berechnet wurde dabei der Mindestzeitaufwand für die Durchführung der täglichen Hilfen. Die Hilfen mussten dabei regelmäßig in Anspruch genommen werden und ein bestimmter Mindestzeitaufwand wurde zugrundegelegt.

Die Pflegestufen (bis zum 31.12.2016, danach Pflegegrade)

Pflegestufe 0 - erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, mit einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllten
     

Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige:

  • Täglicher Mindest-Zeitaufwand: 90 Minuten
  • Zeitaufwand für Ernährung, Körperpflege, Mobilität: mindestens 46 Minuten
  • Täglicher Hilfebedarf: mindestens 2 Verrichtungen bei Ernährung, Körperflege, Mobilität und mehrmals in der Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige:

  • Täglicher Mindest-Zeitaufwand: 3 Stunden

  • Zeitaufwand für Ernährung, Körperpflege, Mobilität: mindestens 2 Stunden
  • Täglicher Hilfebedarf: 3 mal bei mindestens zwei Verrichtungen bei Ernährung, Körperpflege, Mobilität und mehrfach in der Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung 

Pflegestufe 3 - Schwerstbedürftige:

  • Täglicher Mindest-Zeitaufwand: 5 Stunden
  • Zeitaufwand für Ernährung, Körperpflege, Mobilität: mindestens 4 Stunden
  • Täglicher Hilfebedarf: 24 Stunden pro Tag,  bei Ernährung, Körperpflege, Mobilität und mehrfach in der Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung

Leistungsübersicht der Pflegeversicherung bis zum 31.12.2016

Häusliche Pflege

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

 Pflegegeld monatlich
  keine Pflegestufe - 123 €
  Pflegestufe I 244 € 316 €
  Pflegestufe II 458 € 545 €
  Pflegestufe III 728 € 728 €
  Härtefälle - -
   
 Sachleistungen monatlich bis zu
  keine Pflegestufe 231 €
  Pflegestufe I 468 € 689 €
  Pflegestufe II 1144 € 1298 €
  Pflegestufe III 1612 € 1612 €
  Härtefälle 1995 € 1995 €

Verhinderungspflege¹⁄² bis zu 6 Wochen p.a.

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

 durch nahe Angehörige bis zu
  keine Pflegestufe 184,50 € 
  Pflegestufe I 366 €  474 € 
  Pflegestufe II 687 €  817,50 € 
  Pflegestufe III 1092 € 1092 € 
 durch sonstige Personen
  keine Pflegestufe bis zu 1612 € 
  Pflegestufe I-III bis zu 1612 €  bis zu 1612 € 

Kurzzeitpflege² bis zu 4 Wochen p.a.

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  keine Pflegestufe - bis zu 1612 €
  Pflegestufe I-III bis zu 1612 € bis zu 1612 €

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  keine Pflegestufe bis zu 231 € 
  Pflegestufe I bis zu 468 €  bis zu 689 € 
  Pflegestufe II bis zu 1144 €  bis zu 1298€ 
  Pflegestufe III bis zu 1612 € bis zu 1612 € 

Zusätzliche Betreuungs- u. Entlastungsleistungen³ monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

 
     Grundbetrag  Erhöhter Betrag
  keine Pflegestufe bis zu 104 € bis zu 208 €
  Pflegestufe I bis zu 104 €  bis zu 104 € bis zu 208 €
  Pflegestufe II bis zu 104 €  bis zu 104 € bis zu 208 €
  Pflegestufe III bis zu 104 € bis zu 104 € bis zu 208 €

Zus. Leistungen für ambulant Betreute in Wohngruppen monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe 0 205 €
  Pflegestufe I-III 205 €

Vollstationäre Pflege pauschal monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe 0
  Pflegestufe I 1064 €
  Pflegestufe II 1330 €
  Pflegestufe III 1612 €
  Härtefälle 1995 €

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Behinderte mtl.

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe I-III 10% des Heimentgelts, höchstens 266 €

Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch) bis zu monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe 0⁴ 40 €
  Pflegestufe I-III 40 €

Technische Pflegehilfsmittel

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe 0 100 % der Kosten
  Pflegestufe I-III 100 % der Kosten

Wohnumfeld-Verbesserungsmaßnahmen je Maßnahme

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe 0 bis zu 4000 € (max. 16000 € je Wohngruppe)
  Pflegestufe I-III bis zu 4000 € (max. 16000 € je Wohngruppe)

Pflegeunterstützung für Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe I-III 90% bei Bezug von beitragspflichtigen Einmal-
zahlungen in den letzten 12 Kalender-
monaten vor Freistellung von der Arbeit 
unabhängig von deren Höhe
100 % - des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen mtl.

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe I-III 8,51 €
  im Beitrittsgebiet
  Pflegestufe I-III 7,25 €

Zuschüsse zur Krankenversicherung für Pflegepersonen monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe I-III  bis zu 137,97 €

Zuschüsse zur Pflegeversicherung für Pflegepersonen monatlich

                                                         Personen ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz

Personen mit dauerhaft
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

  Pflegestufe I-III bis zu 22,21 €




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