Pflegegrade
Zum 01.01.2017 wurde mit Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die Pflegebedürftigkeit neu definiert und in fünf Pflegegrade eingeteilt. Das bis dahin geltende Pflegestufen-Modell ist Geschichte. Die neuen "Pflegestufen" heißen nun Pflegegrade.
Was sind Pflegegrade?
Pflegegrade sind Kategorien, die sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit bei pflegebedürftigen Personen orientieren. Die Pflegegrade ermöglichen die Einteilung nach Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen, unabhängig von ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Bedingtheit. Die Einstufung in Pflegegrade entscheidet, welche Leistungen pflegebedürftige Menschen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
Der Pflegegrad wird unter Zuhilfenahme eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrumentariums ermittelt, das nach § 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch, 11. Buch Soziale Pflegeversicherung) in sechs Module gegliedert ist:
- Mobilität
- Kognitive Fähigkeiten (u.a. Wahrnehmen, Lernen, Erinnern, Denken) und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
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