Ist Urlaub vererbbar?
Bundessarbeitsgericht entscheidet über Abgeltungsansprüche
München, 24.05.2012: Wer als Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet und noch Urlaubstage offen hat, hat Anspruch auf finanzielle Vergütung für diese Tage durch seinen früheren Arbeitgeber. Doch haben diesen Anspruch auch die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers? Diese Frage hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert, wie die Richter geurteilt haben – und warum.
In dem Fall ging es um einen Kraftfahrer, der zwei Jahre lang durchgehend krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte. 2009 verstarb er. Daraufhin verlangten seine Erben, die Witwe und der gemeinsame Sohn, finanziellen Ausgleich für die offenen Urlaubstage des Erblassers von der Firma des Verstorbenen.
Die BAG-Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers (Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10, ZEV 2012, 162): Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, heißt es im Leitsatz des Urteils, verwandelt sich der Urlaubsanspruch nicht in einen Abgeltungsanspruch. Die Erben haben damit keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die offengebliebenen Urlaubstage des Erblassers.
Begründet wird diese Entscheidung mit der besonderen Rechtsnatur des Urlaubs. So wie die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers eine höchstpersönliche Pflicht ist, die beim Erbfall ja auch nicht auf die Erben übergeht, ist der Urlaubsanspruch – gleichsam als Kehrseite der Medaille – ebenfalls ein höchstpersönlicher, nicht übertragbarer Anspruch. Deshalb könne auch ein Anspruch auf Abgeltung offener Urlaubstage nur in der Person des Arbeitnehmers selbst entstehen. Endet das Arbeitsverhältnis deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers, so erlischt der höchstpersönliche Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubstage entsteht dem BAG zufolge gar nicht erst - weil der mögliche Anspruchsinhaber ja tot ist – und kann folglich auch nicht vererbt werden.
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