Welches Testament ist das Richtige für mich?
Deutsches Forum für Erbrecht e.V. zeigt Testamentsgestaltungen für verschiedene Lebensmodelle auf
Eine Verfügung von Todes wegen gewährleistet, dass der letzte Wille des Erblassers nach seinem Tod umgesetzt wird und dient der gerechten Vermögensverteilung und dem Frieden innerhalb der Familie. Trotzdem trifft nur etwa jeder vierte Deutsche eine letztwillige Verfügung – und selbst von diesem Viertel ist ein Großteil unklar, widersprüchlich oder gar gänzlich unwirksam. Wer einen vernünftigen Vermögensübergang sicherstellen will, sollte sich deshalb beizeiten Rat und Hilfe holen und seine Nachfolgeregelung sorgfältig und durchdacht planen. Der erste Schritt dabei: Die Wahl des richtigen Testaments. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. zeigt Gestaltungsmöglichkeiten für die verschiedenen Lebensmodelle in einer modernen Gesellschaft auf.
1. Alleinstehende
„Bei alleinstehenden Menschen ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen“, sagt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. Denn gibt es weder Ehepartner und Kinder noch (lebende) Geschwister, Nichten oder Neffen, und sind auch die eigenen Eltern bereits vorverstorben, so erben entweder entfernte, womöglich unbekannte Verwandte oder der Fiskus. Alleinstehende Menschen sollten deshalb ein Testament verfassen – am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars – in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Erbe kann ein Freund sein, eine hilfsbereite Nachbarin oder auch eine wohltätige Organisation. Zu beachten sind allerdings die Heimgesetze von Bund und Ländern, wonach Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von den Bewohnern grundsätzlich nicht zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden dürfen.
Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind. Die Erbeinsetzung der langjährigen Haushaltshilfe kann etwa an die Auflage geknüpft werden, dass sie die Grabpflege übernimmt. Oder dem örtlichen Tierheim wird ein Geldvermächtnis mit der Auflage zugewandt, sich um den Hund des Erblassers zu kümmern. Um sicherzustellen, dass solche Regelungen tatsächlich im Sinne des Erblassers ausgeführt werden, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines langjährigen Rechtsanwalts.
„Das ausgefeilteste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird“, warnt Dr Steiner. Alleinstehenden ist deshalb eine (gebührenpflichtige) Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht besonders zu empfehlen.
2. Ehepaare
2.1 Mit Kindern
Ehegatten bietet das Gesetz als besonderes Gestaltungsmittel das sogenannte Gemeinschaftliche Testament. Mit dieser Form der Verfügung, die von einem Gatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen.
Ehepaaren mit Kindern empfiehlt Erbrechtsexperte Dr. Steiner das „Berliner Testament“, eine besondere Form des Ehegattentestaments. Dabei setzen die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall. Der Vorteil: Der längerlebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod in den Genuss des gemeinsamen Vermögens gelangt.
Eine Alternative dazu ist das Gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft: Stirbt ein Ehepartner, wird der andere Vorerbe seines Vermögens; stirbt der zweite Ehegatte, so erhalten die Kinder dieses Vermögen als Nacherben. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser damit seine Vermögensnachfolge für die fernere Zukunft planen und die Teilhabe bestimmter Personen wie des neuen Ehepartners oder eines ungeliebten Schwiegerkindes an seinem Vermögen vermeiden kann. Der Nachteil: Die Vorerbschaft geht mit gesetzlichen Beschränkungen des längerlebenden Gatten einher, die sich trotz optimaler Testamentsgestaltung nie ganz beseitigen lassen.
Unbedingt bedenken sollten die Ehegatten, dass der Längerlebende nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist – und zwar selbst dann, wenn er sich mit den künftigen Schlusserben überwirft. Im Testament sollte deshalb geregelt werden, ob eine so starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Zu Lebzeiten beider Partner kann das Gemeinschaftliche Testament entweder gemeinsam oder einseitig durch eine notarielle Widerrufserklärung, die dem Partner zugehen muss, aufgehoben werden.
Zu beachten ist auch, dass nach dem ersten Erbfall die (leiblichen) Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Die Alternative dazu ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung noch zu Lebzeiten beider Eltern.
Steuerlich kann das Gemeinschaftliche Testament ungünstig sein, weil sowohl beim „Berliner Testament“ als auch bei der Vor- und Nacherbschaft dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. „Diesen Nachteil kann man aber durch geschickte erbrechtliche und steuerliche Gestaltung entschärfen“ erläutert Dr. Steiner.
2.2 Ohne Kinder
Viele kinderlose Ehepaare denken, der Längerlebende sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des Verstorbenen und ein Testament deshalb nicht notwendig. Ein Irrtum, der schwerwiegende Folgen haben kann. Denn in Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel, bei Gütertrennung ist er Erbe zu ein Halb.
Paaren, die das vermeiden wollen, ist deshalb ebenfalls zu einem „Berliner Testament“ zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (mangels Kindern zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen.
Bei der Planung dieses Schlusserbfalls sollten kinderlose Ehepaare aus steuerrechtlicher Sicht jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für entferntere Angehörige bzw. Erben, mit denen sie gar nicht verwandt sind, gelten niedrige Freibeträge und die Erbschaftssteuerklassen II und III mit Steuersätzen von 15 bis 50 Prozent.
„Wichtig außerdem: Bei Erblassern ohne Kinder haben die Eltern Pflichtteilsansprüche“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der verwitweten Schwiegertochter verlangen.
Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.
3. Eingetragene Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner, für die dieselbe gesetzliche Erbfolge gilt wie für Ehepaare, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen denen für Ehegatten.
Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben ist mittlerweile auch keine Steuerfalle mehr, weil eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich seit einiger Zeit Ehepaaren völlig gleichgestellt sind. Wurden Verpartnerte noch bis vor wenigen Jahren in Schenkungs- und Sterbefällen steuerrechtlich wie fremde Personen behandelt, entschied das Bundesverfassungsgericht 2010, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten verfassungswidrig sei. Seit der darauf folgenden Gesetzesänderung gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner Steuerklasse I; bereits seit 2009 steht ihnen außerdem so wie Eheleuten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung.
4. Nichteheliche Partnerschaft
Auch wenn heute immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammenleben, sehen Gesetz und Rechtsprechung keinerlei gesetzliches Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Der dringende Rat von Fachanwalt Dr. Steiner: Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten. Dabei kommen zunächst zwei Einzeltestamente in Frage, die beide Partner für sich errichten.
Der Nachteil: Solche Einzeltestamente sind frei widerruflich und können heimlich geändert werden, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.
Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können dieselben Bestimmungen getroffen werden wie im Gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben und die Bestimmung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben.
Aufgehoben werden kann diese Erbeinsetzung nur durch Rücktritt, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner zugehen. Ein Erbvertrag sollte – so wie ein Gemeinschaftliches Testament – auch eine Regelung darüber enthalten, ob der längerlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf oder ob er an den Vertrag gebunden ist.
Zu beachten ist: Seit der gesetzlichen Gleichstellung unehelicher Kinder vor mehreren Jahren haben diese bei Erbfällen seit 1998 dieselben erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod von Mutter und Vater wie eheliche Kinder. Auch bei nichtverheirateten Paaren gilt deshalb, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben, die womöglich eine Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag abwehren kann. Nichtverheiratete Paare ohne Kinder sollten den Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers nicht vergessen.
Schenkung- und erbschaftssteuerrechtlich fallen nichteheliche Partner in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und hohen Steuersätzen von 30 oder gar 50 Prozent. Paare mit großen Vermögen sollten deshalb unbedingt frühzeitig ihre Vermögensnachfolge planen. Gestaltungsmöglichkeiten sind zum Beispiel lebzeitige Schenkungen und die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. „Außerdem mag Paaren, die ohnehin mit dem Gang zum Standesamt liebäugeln, das Steuerrecht diesen Schritt erleichtern: eine Heirat ist das Steuersparmodell par excellence“, sagt Dr. Steiner.
5. Geschiedene
Mit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Ein Gemeinschaftliches Testament wird mit der Rechtskraft der Scheidung zwar im Zweifel unwirksam.
„Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte jedoch das Ehegattentestament notariell widerrufen und ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten“, empfiehlt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, so wird es von dem anderen Elternteil beerbt, wenn es vor diesem stirbt. Wer das vermeiden will, sollte das Kind nur zum Vorerben einsetzen und zum Beispiel einen Angehörigen aus der eigenen Verwandtschaft zum Nacherben bestimmen.
Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für das Kind innehat - und damit auch auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt.
Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers, zum Beispiel einer Tante, die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
Weitere Informationen unter www.erbrechtsforum.de
Literaturtipp:
Klaus Michael Groll, Vererben mit Sinn und Verstand, Band 1 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht, 92 Seiten.
Anton Steiner, Steuergünstig schenken und vererben, Band 5 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht, 116 Seiten. Zu beziehen über Deutsches Forum für Erbrecht e. V., zu beziehen über Deutsches Forum für Erbrecht e. V., Prannerstraße 6, 80333 München unter Beifügung von 10,00 EUR je Band in bar oder per Verrechnungsscheck.
München, 21.11.2012
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