Treppenlifte - Kostenübernahmen und Zuschüsse

Die Anschaffung eines Treppenlifts ist mit hohen Kosten verbunden und daher für viele Bedürftige nicht einfach zu stemmen. Auf jeden Fall sollte vor dem Kauf eines Treppenlifts geprüft werden, ob eine Kostenübernahme bzw. ein Zuschuss möglich ist. Ein erster Ansprechpartner ist hierbei die Pflegeversicherung. Diese überprüft die Bedürftigkeit und kann bei Zuteilung einer Pflegestufe Kosten übernehmen. 

Der gesetzliche Anspruch für Pflegebedürftige

Nach §40 des Sozialgesetzbuches XI (Stand vom 17.12.2014) haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung der Pflegekassen mit Pflegehilfsmitteln, die eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (zum Beispiel technische Hilfen im Haushalt), soweit nicht andere Leistungsträger (Krankenversicherung u.a.) wegen Behinderung oder Krankheit leisten müssen. 

Treppenlifte zählen jedoch in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu den Hilfsmitteln, da sie laut GKV nicht der Fortbewegung dienen, sondern nur die aufgrund einer Behinderung nicht nutzbare Treppe ersetzen und außerdem nicht in jeder Wohnung nutzbar sind. Als Hilfsmittel werden jedoch technische Hilfen zur Überwindung von Höhenunterschieden angesehen, die in jeder Wohnung nutzbar und daher nicht den jeweils individuellen Wohnverhältnissen Rechnung tragen. Solche technische Hilfen sind zum Beispiel Treppenfahrzeuge. 

Entscheidend für Zuschüsse ist die Pflegebedürftigkeit. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte durch Ihre Krankenkasse, Pflegedienste oder andere medizinische Dienste beraten.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Zum 01.01.2015 trat die erste Stufe des "Pflegestärkungsgesetztes" sowie das "Gesetz zur besseren vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" in Kraft. Für Pflegebedürftige und auch pflegende Angehörige bietet die Pflegereform 2015 etliche Leistungsverbesserungen.

Nach Satz 4 §40 SGB XI (Stand 17.12.2014) dürfen Zuschüsse für technische Hilfen im Haushalt je Maßnahme nun bis zu 4.000 Euro betragen, vorher waren dies maximal 2.557 Euro. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt der Zuschuss für jeden Pflegebedürftigen - insgesamt je Maßnahme aber nur bis maximal 16.000 Euro (vorher 10.228 Euro)


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