Schuldenfalle Erbschaft
Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird
Ist ein Nachlass überschuldet, sollte der Erbe ausschlagen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich bin die Alleinerbin meiner Mutter, die vor drei Wochen gestorben ist, doch wie es aussieht, habe ich lediglich wertlose Kleidung und Möbel sowie ein Girokonto mit einem Minus von 10.000 EUR geerbt. Was tun?“
München, 25.11.2014 Erben klingt für die meisten Menschen nach unverhofftem Reichtum. Was viele jedoch nicht bedenken: Der Erbe kommt nicht nur in den Genuss des Nachlassvermögens, sondern haftet auch für Schulden des Verstorbenen sowie für die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, z.B. für die Beerdigungskosten. Dafür steht er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen ein.
Wer zum Erben berufen ist, egal ob per Gesetz oder testamentarisch, und im Nachlass nur Schulden vorfindet, sollte die Erbschaft deshalb schleunigst ausschlagen. Denn hierfür sieht das Gesetz lediglich eine kurz bemessene Frist von sechs Wochen vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall erfährt sowie davon, dass er zum Erben berufen ist. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung eröffnet und dem Erben bekanntgegeben hat. Mehr Zeit hat ein Erbe, der sich zum Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der einen Erblasser beerbt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte: Dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.
Für die Ausschlagung reicht ein einfacher Brief an das Gericht oder gar an einen Miterben nicht aus. Notwendig ist entweder der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung dann beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet, oder zum Nachlassgericht, wo der Erbe die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Wird nicht oder nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
Für den Erben sind die Ausschlagung und die kurze Frist hierfür häufig ein Dilemma: Denn um sich sicher zu sein, ob man eine Erbschaft ausschlagen will, benötigt man zunächst 2 einmal einen Überblick über den Nachlass. Den kann sich der Erbe jedoch häufig nur mit einem Erbschein und damit nach Annahme der Erbschaft verschaffen. Banken z.B. beharren für eine Auskunftserteilung meist auf einem Erbschein oder einem sonstigen Nachweis, dass der Auskunftssuchende Erbe ist.
Wer eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen hat, kann trotzdem noch mehrere Notfallmaßnahmen ergreifen, um sein eigenes Vermögen zu schützen. So besteht zum einen die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Ebenso wie die Ausschlagung selbst muss die Anfechtung binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst, das heißt die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.
Ist eine Anfechtung nicht möglich, kann der Erbe außerdem eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz für die überschuldete Erbschaft beantragen. Diese Maßnahmen, zu denen er sich vorab unbedingt von einem Erbrechtsexperten beraten lassen sollte, führen dann dazu, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden haftet.
Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de
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