Pflichtteilsergänzungen bei Lebensversicherungen

Überraschendes Urteil des BGH:
Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert entscheidend


München, 28.04.2010

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein überraschendes und fol-genschweres Urteil erlassen: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind bei einer Lebensversicherung des Erblassers, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, weder die eingezahlten Prämien noch die Versicherungssumme relevant. Vielmehr ist der Rückkaufs-wert oder, sofern dieser höher ist, der Veräußerungswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes entscheidend. Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. in München: „Da Lebensversicherungsverträge ein beliebtes Mittel bei der Nachlassgestaltung sind, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung“.

Der BGH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, wie Lebensversicherungen bei der Pflichtteils-ergänzung zu berücksichtigen sind. Mit Urteilen vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und
IV ZR 230/08)  hat der BGH nun klargestellt, daß für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Rückkaufswert der Versicherung oder der höhere Veräußerungswert zum Zeitpunkt des To-des entscheidend ist, nicht die eingezahlten Prämien oder die ausgezahlte Versicherungssumme.

In den meisten Fällen wird der relevante Betrag zwischen der Summe der eingezahlten Prä-mien der zu berücksichtigenden letzten zehn Jahre vor dem Todesfall und der Versicherungssumme liegen, so daß sowohl der Pflichtteilsberechtigte als auch der Erbe damit leben können.

„Trotzdem ist diese Entscheidung keinesfalls salomonisch, sondern es ist Streit vorpro-grammiert,“ so Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e. V.  „Denn der Veräußerungswert ist keine feste Größe: Der Pflichtteilsberechtigte wird versu-chen, einen hohen Veräußerungswert anzusetzen, der Erbe wird Abschläge vornehmen wollen. Bei Uneinigkeit müssen deshalb wieder die Gerichte entscheiden“ so Grötsch weiter.

Gestaltungstipp

Paul Grötsch empfiehlt: „Pflichtteilsberechtigte sollten prüfen, ob der von den Erben angege-bene Rückkaufswert dem Veräußerungswert entspricht. Bei den hohen Beträgen, um die bei Lebensversicherungen gestritten wird, lohnt sich wohl oft ein Sachverständigengutachten.“

Hintergrund

Der Pflichtteilsanspruch setzt sich zusammen aus der jeweiligen Pflichtteilsquote am Wert des tatsächlichen Nachlasses, also dem Vermögen des Erblassers bei seinem Tod, und aus der gleichen Quote am Wert des sogenannten fiktiven Nachlasses. Hierfür werden bestimmte Schenkungen des Erblassers berücksichtigt. Setzte der Erblasser nun bei seiner Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten ein, gilt dieser als beschenkt. Bisher bemaßen die Gerichte den Wert der Schenkung nach der Summe der Prämienzahlungen. Im Insolvenzrecht dagegen hatte der BGH 2003 entschieden, daß die Versicherungssumme entscheidend sei. Beide Lösungen wurden auch für das Erbrecht diskutiert. Die jetzige Lösung wurde vom BGH im Jahre 1987 abgelehnt und ist deshalb überraschend.

Quelle: Pressemitteilung vom 28.04.2010.

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