Minijobs, Gewinne und Erbschaften - Was müssen Rentner bei zusätzlichen Einnahmen beachten?
- Auch im Rentenalter noch beruflich aktiv sein?
Worauf muss geachtet werden?
Rentner stehen seit dem Jahr 2005 unter Beobachtung des Finanzamtes. Grund dafür ist das sogenannte Alterseinkünftegesetz. So sind Senioren beispielsweise dazu verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn Zinseinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Wie es sich in Bezug auf Minijobs, Lotto-Gewinne und Erbschaften verhält, wird im folgenden Beitrag näher beleuchtet.
Wieder in Lohn und Brot stehen? - Mit einem Minijob die Rente aufbessern?
Viele Rentner möchten einen Minijob annehmen, um ihre Rente aufzubessern oder auch nur, um wieder einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Ob sich der durch den Minijob erwirtschaftete Zuverdienst überhaupt lohnt, ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig:
- Nebenjob nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze zum Renteneintritt liegt aktuell bei 65 Jahren und zwei Monaten für den Geburten Jahrgang 1948 und wird, je nach Geburtsjahr, schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer diese Altersgrenze bereits erreicht hat, darf grundsätzlich so viel dazuverdienen, wie er möchte. In der Regel wird ein Zuverdienst ab 450 zusammen mit der Rente versteuert, sodass sich der Einkommenssteuersatz dementsprechend erhöht. Minijobs, also Jobs mit einem monatlichen Verdienst von unter 450 Euro werden pauschal mit zwei Prozent versteuert.
- Nebenjob vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze
Unter 65-jährige Rentenempfänger sind an bestimmte Zuverdienstgrenzen gebunden. Wer die volle Altersrente bezieht, das 65te Lebensjahr jedoch noch nicht erreicht hat, darf nur 450 Euro zusätzlich im Monat verdienen. Alles, was über den Verdienst eines Minijobs hinausgeht, führt zu einer Kürzung der Rente. Bereits bei einem monatlichen Zuverdienst von 451 Euro wird die Rente um ein Drittel gemindert. Rentner sollten also darauf achten, höchstens 450 Euro nebenher zu verdienen, wollen sie kein Minusgeschäft machen. Zu beachten ist jedoch, dass Frührentner zweimal jährlich das Doppelte der Zuverdienstgrenze, also bis zu 900 Euro, verdienen dürfen, ohne das sich daraus eine Schmälerung der Rente ergibt.
Glück im Spiel? - Was muss bei Lotto-Gewinnen beachtet werden?
- Bei einem Lottogewinn ist die Freude groß
Lottogewinne sind grundsätzlich steuerfrei. Dies liegt daran, dass Lottogewinne in keine der in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten fällt. Der Lottogewinner bekommt die volle Gewinnsumme und muss dem Finanzamt nichts abgeben. Dies gilt für Rentner genauso wie für Erwerbstätige. Für Empfänger von Sozialleistungen, also ALG I, ALG II beziehungsweise Hartz 4 gilt allerdings, dass der Gewinn bei der Agentur für Arbeit als einmalige Einnahme angemeldet werden muss. Die Gewinnsumme bleibt dabei gleich, aber die Sozialleistungen werden gegebenenfalls gekürzt.
Eine weitere Ausnahme können Tippgemeinschaften bilden. Teilnehmer einer Tippgemeinschaft teilen sich zum einen die Kosten, zum anderen aber auch den Gewinn. Unter jumbolotto.de finden Interessierte Informationen, wie ein Vertrag zu einer Spiel- und Tippgemeinschaft gestaltet werden kann, den alle Teilnehmer unterschreiben. So wird sichergestellt, dass jeder am Ende auch seinen Anteil vom Gesamtgewinn erhält und zwar steuerfrei. Geht der Gewinn jedoch nur an eine Person, die die anderen Teilnehmer der Tippgemeinschaft anschließend auszahlt, kann dies als Schenkung angesehen werden. In diesem Fall wird eine Schenkungssteuer fällig und die Gewinnsumme jedes Einzelnen verkleinert sich.
Weiterhin wichtig ist, dass zwar die Lottogewinne steuerfrei sind, weitere Erlöse, wie Dividenden müssen jedoch versteuert werden. Wer beispielsweise ein Haus von seinem Lottogewinn kauft und es vermietet, muss die Mieteinnahmen versteuern und wer sein Geld zur Bank bringt, muss, aufgrund der dadurch generierten Zinsen, seit 2009 die sogenannte Abgeltungssteuer zahlen. Diese wird auf alle Zinserträge über einem Freibetrag von 801 Euro erhoben und schlägt mit 25 Prozent zu Buche.
Geerbt? – Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Erbschaft?
Die Erbschaftssteuer gibt es bereits seit dem Jahr 1920. Selbstverständlich haben sich die genauen Regelungen in Bezug auf die zu zahlenden Steuern im Laufe der Jahre immer wieder geändert. Grundsätzlich gilt jedoch damals wie heute: Der Erbfall wird als Vermögenszuwachs betrachtet und deshalb, wie jedes andere Einkommen auch, versteuert.
- Erbrecht ist ein mitunter komplexes Themenfeld
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Zusätzliche Versorgungsfreibeträge können angemeldet werden, wenn der Partner des Verstorbenen beziehungsweise seine Kinder noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Der Betrag reduziert sich dann, wenn der Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente oder Betriebsrente erhält, die von der Erbschaftssteuer nicht betroffen ist. Der jeweilige Wert der Rente wird anhand der voraussichtlichen Bezugsdauer errechnet und der Versorgungsfreibetrag wird anschließend um diesen Wert verringert. Bezieht zum Beispiel eine 66-jährige Witwe eine Hinterbliebenenrente von 800 Euro, so wird der Versorgungsfreibetrag um 120.000 Euro gekürzt.
Darüber hinaus gelten generelle Freibeträge bei der Erbschaftssteuer, die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. Bis zu einer halben Millionen können Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro. Enkel, deren Eltern noch am Leben sind, haben Anspruch auf einen Freibetrag von 200.0000 Euro und Urenkel von 100.000 Euro.
Wird eine Immobile vererbt, wird, zur Erhebung der Erbschaftssteuer, in aller Regel der Verkehrswert der Immobilie angesetzt. Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, wird diese zu 90 Prozent ihres Verkehrswerts angesetzt. Wohnen Ehepartner und Kinder selbst für mindestens zehn Jahre in der geerbten Immobilie, fallen keine Steuern an. Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen. Detailliertere Informationen zur Erbschaftssteuer auf Immobilien sind unter smart-rechner.de einzusehen.
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