Häusliche Pflege: So sieht es mit den Kosten aus

Viele Pflegebedürftige wünschen es sich, nicht in ein Pflegeheim zu ziehen, sondern in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause bleiben zu können. Doch nicht nur das: Die häusliche Pflege gilt auch als die günstigere Alternative zum Heim. Welche Kosten auf Angehörige zukommen und mit welcher finanziellen Unterstützung man rechnen kann, zeigt dieser Artikel.


Anspruch auf häusliche Krankenpflege

Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dieser besteht zunächst im eignen Haushalt. Allerdings sieht die Pflegeversicherung den Haushaltsbegriff nicht so eng. Denn häusliche Krankenpflege kann auch in Wohngemeinschaften oder neuen Wohnformen stattfinden. Der Aufenthalt in Einrichtungen wie einem Pflegeheim gilt allerdings nicht als Pflegeheim.

Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Muss eine medizinische Behandlungspflege her, da besondere Bedürfnisse ins Spiel kommen, kann die Pflegeversicherung auch ein Pflegeheim verordnen. Das ist dann der Fall, wenn eine 24 Stunden Betreuung notwendig ist.

Übrigens: Die häusliche Pflege wird in den meisten Fällen von Angehörigen übernommen, doch Familien können auch eine Pflegekraft einstellen.

Ältere Dame sieht beruhigt in die Ferne

Bild: Häusliche Pflege kann auch in speziellen Wohngemeinschaften stattfinden. Bildquelle: silviarita via pixabay.com

Anspruch Pflegebedürftiger nach Pflegegrad

Früher gab es drei Pflegestufen. Heute sind es fünf Pflegegrade, was es Pflegefällen und pflegenden Angehörigen einfacher macht. Nun werden nämlich nicht nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt, sondern auch psychische Erkrankungen und Demenz. Je nach Pflegegrad sieht die Pflegeversicherung andere Leistungen vor.

 

Anspruch im Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Menschen, die keine Pflegeeinstufung haben oder in Pflegegrad 1 eingestuft werden, hatten eine lange Zeit über keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Allerdings wurde diese Versorgungslücke geschlossen. Nun wurde die sogenannte Kurzzeitpflege eingeführt, welche eine Leistung der Krankenversicherung ist.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sowie Haushaltshilfe. Bei Kindern unter 12 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, kann die Haushaltshilfe sogar noch verlängert werden. Regulär beträgt die Leistung bis zu vier Wochen.

Wenn die Leistungen nicht ausreichen, kann auch eine Betreuung in Behandlungspflege gewählt werden. Beträge bis jährlich 1.774 Euro werden hierfür von der Krankenkasse übernommen.

 

Anspruch auf Pflegeleistungen in Pflegegrad 2-5

Wer Pflegegrad 2-5 hat, bedarf mehr Pflege als jemand mit Pflegegrad 1. Man unterscheidet zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Beides steht monatlich zur Verfügung. So wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Diese kann das Geld an pflegende Angehörige weitergeben, damit diese finanziell entlastet werden. Vor allem bei Personen, die aufgrund der Pflege eines Angehörigen ihren Job aufgeben oder reduzieren müssen, ist das relevant. Wer in einem Pflegeheim untergebracht ist, erhält somit kein Pflegegeld. Hier sind professionelle Kräfte der stationären Einrichtung rund um die Uhr für die Pflege da.

Pflegesachleistungen hingegen sind Leistungen wie der ambulante Pflegedienst. Kommt dieser ins Haus und kümmert sich um die pflegebedürftige Person, wird das direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Beide Leistungen können kombiniert werden.

Im Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld monatlich 316 Euro, während es im Pflegegrad 3 545 Euro, im Pflegegrad 4 728 Euro und im 5. Pflegegrad 901 Euro beträgt. Die Pflegesachleistungen sind wie folgt gestaffelt: 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro und 2095 Euro.

 

Häusliche Pflege durch Angehörige – welche Unterstützung gibt es?

Wer sich dazu entschließt, sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, halst sich viele Aufgaben auf. Deshalb sieht die Krankenversicherung eine Entlastung vor. Immerhin ist die Pflege je nach Pflegegrad ein Vollzeit-Job. Was können Angehörige tun, um sich zu entlasten?

Zunächst einmal gibt es die Verhinderungspflege. Dabei handelt es sich um eine Entlastung, bei der der pflegende Angehörige eine Pause bekommt und dafür eine professionelle Pflegekraft einspringt. Diese Pause kann sowohl im Krankheitsfall genommen werden als auch dann, wenn man Urlaub machen will.

Pflegebedürftigen steht für die Verhinderungspflege pro Jahr ein Betrag von 1612 Euro zur Verfügung. Wer die Verhinderungspflege nicht nutzt, erhöht den Anspruch der sogenannten Kurzzeitpflege.

Diese wurde bereits angesprochen: Dabei handelt es sich um einen temporären Aufenthalt in einem Krankenhaus. Wer die Kurzzeitpflege wiederum nicht beansprucht, kann den Anspruch auf Verhinderungspflege erhöhen.

Außerdem können pflegende Angehörige noch auf andere Art und Weise für Entlastung sorgen. Wenn Pflegebedürftige ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausschöpfen, können bis zu 40 % davon für Entlastungs- und Betreuungsleistungen ausgegeben werden.

Dazu zählen Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung bei Demenz und vieles mehr. Man sollte nur im Vorfeld prüfen, dass der jeweilige Anbieter auch von der Pflegekasse zugelassen ist. Dann steht der Entlastung nichts mehr im Weg.


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