BVG zur Erbschaftsteuer: Konsequenzen für den Steuerbürger

München, 17.12.2014 In seiner Entscheidung zur Erbschaftsteuer hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt und nur die gröbsten Ungerechtigkeiten moniert. Da die Politik bereits erklärt hat, an dem bisherigen unglücklichen System „hohe Steuersätze, viele Ausnahmen“ festzuhalten, ergeben sich für den Steuerbürger aus der Entscheidung folgende Konsequenzen. Hierzu Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.:

  • „Für Schenkungen und Erbschaften bis zum 30.06.2016 kann alles beim Alten bleiben, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist gewährt hat, um nachzubessern. Erfahrungsgemäß wird die Politik diese Frist voll ausschöpfen.
  • Bei großen Unternehmensvermögen fordert das Bundesverfassungsgericht, etwaige Steuerprivilegien an verschärfte Voraussetzungen zu knüpfen. Hiervon betroffene Unternehmerfamilien werden prüfen, ob sie bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechts noch Unternehmensübergaben durchführen.
  • Aber auch Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen sich auf Verschlechterungen einstellen, da das Bundesverfassungsgericht fordert, dass auch hier Steuererleichterungen an die Kontrolle des Arbeitsplatzerhalts geknüpft werden. Daher wird es auch in diesem Bereich voraussichtlich zahlreiche Unternehmensübergaben noch vor dem Stichtag geben.
  • Eine Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht für Unternehmensübergaben in der nächsten Zeit aber eingebaut: Es schreibt, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen es dem Gesetzgeber nicht verbietet, rückwirkend auf den heutigen Tag der Urteilsverkündung eine Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts einzuführen, mit der einer „exzessiven Ausnutzung“ der bisherigen Steuerprivilegien ein Riegel vorgeschoben wird.
  • Für Privatleute wird sich voraussichtlich nichts ändern: Diese müssen versuchen, ihr Vermögen in der Familie möglichst steuergünstig weiterzugeben, indem sie Freibeträge ausnutzen und Testamente steuergünstig gestalten.“

» zu Teil 3 (Analyse des BVerfG-Urteils)


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