Erbrecht von Spenderkindern

München, den 06.02.2013 Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm haben Spenderkinder das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters, also des Samenspenders zu erfahren. Dies zieht weitere Rechtsprobleme und Rechtsunsicherheit nach sich, insbesondere auch im Bereich des Erbrechts. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht erklärt:

„Typischerweise gilt bei Spenderkindern der Ehemann der Mutter als Vater im Rechtssinn. Diese Vaterschaft kann das Kind bis zu seinem 20. Geburtstag anfechten, erfährt es erst später von der Zeugung durch Samenspende, dann innerhalb von zwei Jahren. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann das Kind dann bei Gericht den Antrag stellen, daß der Samenspender als sein Vater festgestellt wird. Für diese Feststellung gibt es keine Fristen, sie ist noch nach Jahrzehnten möglich. Wenn der Spender so gerichtlich als Vater festgestellt wurde, hat das Kind alle Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn, die für ein Kind im Rechtssinne vorgesehen sind, beispielsweise auch auf Pflichtteil beim Tod des Spendervaters. Ob der Spendervater beziehungsweise dessen Erben dann wiederum Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Samenbank oder gegen die Mutter geltend machen und durchsetzen können, ist eine schwierige Frage des Einzelfalls. Bei dieser Rechtslage kann man niemanden raten, Samen zu spenden. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, Rechtssicherheit in dieser, auch verfassungsrechtlich schwierigen Materie zu schaffen.“


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