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Vorsorgevollmacht - Teil 2

Gegenstand einer solchen Vollmacht können beispielsweise diverse Vermögensangelegenheiten (Geltendmachung von Ansprüchen, Verfügung über Vermögen, Konten, Depots und Schließfächer, Ausübung von Gesellschafterrechten), persönliche Angelegenheiten (Bestimmung des Aufenthaltsortes, Einwilligung in medizinische Behandlung und Eingriffe, Verab-reichung von Medikamenten, Unterbringung) oder diverse weitere Vertretungssachverhalte (Abschluss von Verträgen, Vertretung in Renten-, Steuer-, Pflegeversicherungsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten) sein. Eine generell erteilte Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten reicht jedoch nicht aus, da das Gesetz in einigen Fällen, insbesondere bei Fragen der Unterbringung oder der medizinischen Behandlung, eine ausdrücklich erteilte, förmliche Bevollmächtigung verlangt.

Die Abfassung einer Vollmacht sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen. Sie sollte so ausgestaltet sein, dass sie nur dann wirksam ist, wenn die bevollmächtige Person im Besitz der Vollmachtsurkunde ist. Eine weitere Absicherung gegen einen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten ist die Verwahrung der Vollmachtsurkunde bei einem Dritten. Das kann z.B. ein Notar sein, welcher die Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen herausgibt.

Für die Abfassung der Vollmacht empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, da die Wirksamkeit einzelner Klauseln oftmals von einer präzisen und in rechtlicher Hinsicht korrekten Formulierung abhängt. Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nur ausnahmsweise erforderlich. Soll die Vollmacht beispielsweise auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Gründstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen, müssen Sie einen Notar aufsuchen. Damit die betroffenen Stellen im Betreuungsfall auch rechtzeitig Kenntnis von ihrer Vorsorgevollmacht erhalten, empfiehlt es sich, dass Sie die Vorsorgevollmacht beim zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Sollten Sie in Ihrem Familien- oder Bekanntenkreis keine vertrauenswürdige Person haben, die Sie bevollmächtigen können oder wollen, besteht auch die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung können Sie Kriterien benennen, die bei der gerich-tlichen Auswahl eines Betreuers für Sie zu beachten sind. Sie können so auf dessen Auswahl und Tätigkeit Einfluss nehmen. Auch für eine Betreuungsverfügung gilt, dass sie zu Beweis- und Dokumentationsgründen auf jeden Fall schriftlich abgefasst werden sollte.


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