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10 Vermögensnachfolge-Strategien - Tipp 10

10. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt  -  Ein verbessertes Steuersparmodell

Um der nächsten Generation Steuern zu ersparen, ist es geradezu Mode geworden, schenkungsweise Vermögen zu übertragen, jedoch unter Nießbrauchsvorbehalt, d. h.: Der Schenker behält sich (in der Regel bis zu seinem Tod) die Nutzungen vor, kann also zum Beispiel in der übertragenen Immobilie wohnen bleiben oder sie vermieten, oder er überträgt sein Unternehmen, das Gewinnbezugsrecht steht aber weiterhin ihm zu. Der Steuervorteil dieser vorweggenommenen Erbfolge war bisher begrenzt, weil für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs, wenn er zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehepartners vorbehalten wurde, nicht vom Wert des übertragenen Gegenstands abgezogen werden durfte. Lediglich wurde die Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfiel, bis zu dessen Erlöschen (meistens der Tod des Schenkers und seines Ehepartners) zinslos gestundet. Nach der Erbschaftsteuerreform kann nun jedoch der Wert des Nießbrauchs voll vom Wert des geschenkten Gegenstands abgezogen werden, bei Beendigung des Nießbrauchs findet keine Nachbesteuerung mehr statt.

Gestaltungstipp von Prof. Groll: 
„Um den Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach zu ermöglichen, kann der Schenker lebzeitig Vermögen auf die nächste Generation übertragen und dennoch, auch wenn er das Eigentum verliert, weiterhin Nutznießer des geschenkten Gegenstands bleiben. Hier hilft das beschriebene Modell der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder zum Beispiel auch bloß unter Wohnrechtsvorbehalt. Im Schenkungsvertrag sollte aber unbedingt geregelt werden, wer nach Übertragung die Kosten (etwa eines Hauses) zu tragen hat. Zugleich empfehlen sich Veräußerungs- und Belastungsverbotsklauseln, ja auch Rückfallklauseln für den Fall, daß der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in Insolvenz fällt.“


Ein Beitrag vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. vom 04.05.2010
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Präsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt, 
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
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