Testamentgestaltung für Geschiedene besonders wichtig

Das Deutsche Forum für Erbrecht informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Wie verhindere ich, dass mein Exmann an meinem Nachlaß teilhat?“

München, 11.02.2013 Mehr und mehr Menschen in Deutschland sind von einer Scheidung betroffen, statistisch gesehen zerbricht inzwischen jede zweite Ehe. Im Streit über Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen vergessen viele geschiedene Partner, ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge der neuen Lebenssituation anzupassen – was letztlich dazu führen kann, daß der Exmann oder die Exfrau beim Tod des früheren Gatten an dessen Nachlaß teilhat.

Das A und O ist die richtige Testamentsgestaltung

Zwar endet mit dem Scheidungsverfahren das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht der früheren Ehegatten. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Partners und gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden im Zweifel mit der Scheidung unwirksam; es reicht dabei aus, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser noch vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ein etwaiges Ehegattentestament trotzdem notariell widerrufen und in jedem Fall ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten.

Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, längerlebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat.

Vor- und Nacherbschaft in einem Geschiedenentestament bringt Sicherheit

Wer das vermeiden will, sollte ein so genanntes Geschiedenentestament errichten: Dabei werden die gemeinsamen Kinder zu Vorerben eingesetzt, zum Nacherben wird ein Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson bestimmt. Der Vorteil einer solchen Gestaltung: Das geerbte Vermögen bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht beim Tod des Vorerben direkt an die Nacherben. Der geschiedene Partner hat darauf keinen Anspruch, wenn er das verstorbene Kind beerbt.

Auch über das Sorgerecht Zugriff auf das Vermögen möglich

Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.

Das Deutsche Forum für Erbrecht informiert regelmäßig rund um das Thema Erben und Vererben. Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de 


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