Schwiegerkinder bei Erbschaft umgehen

Das Deutsche Forum für Erbrecht informiert, inwieweit Ehepartner der Kinder von dem Erbe der Eltern profitieren und wie verhindert werden kann, dass am Ende das Schwiegerkind das Vermögen erbt.

München, 08.10.2012 Konflikte und Animositäten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern kommen in den besten Familien vor – manchmal geht die Abneigung dabei sogar so weit, dass die Eltern um jeden Preis verhindern wollen, dass der ungeliebte Partner des Kindes irgendwann als Erbe von ihrem Vermögen profitiert.

Zunächst die gute Nachricht für entnervte Schwiegereltern: Schwiegerkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Werden sie nicht im Testament bedacht, so gehen sie deshalb auch leer aus, wenn die Schwiegermutter oder der Schwiegervater sterben. Über einen Umweg nimmt der Partner des Kindes häufig aber trotzdem am Vermögen teil: Wenn das eigene Kind die Eltern beerbt und dann selbst stirbt, so ist sein Ehepartner gesetzlicher Erbe oder zumindest Pflichtteilsberechtigter.

Verhindern können die Schwiegereltern dies über eine geschickte Testamentsgestaltung mit Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Das eigene Kind wird als Vorerbe eingesetzt, zu Nacherben werden zum Beispiel die Enkelkinder bestimmt. Die Folge: Der Nachlass der Eltern bleibt nach ihrem Tod eine gesonderte Vermögensmasse, die vom Vorerben für den Nacherben zu verwalten ist. Das Kind wird so zwar Eigentümer der Nachlassgegenstände und profitiert wirtschaftlich davon, darf jedoch gleichzeitig nicht frei darüber verfügen und vererbt das Vermögen der Eltern auch nicht selbst. Bei seinem Tod geht es statt dessen gänzlich auf den Nacherben über, der Ehepartner erhält davon nichts.

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
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Präsident: Dr. Anton Steiner
Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
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