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Pflegestärkungsgesetz II

Am 01.01.2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden der Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein Begutachtungsverfahren neu eingeführt. Eine Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken wird nun nicht mehr vorgenommen und entfällt komplett.

Zum 01.01.2017 wird die Umstellung von den bisherigen Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade wirksam. Für die Einstufung in die Pflegegrade wird dann auch das neue Begutachtungsverfahren eingeführt, in dessen Zentrum der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen steht.

Im Begutachtungsverfahren sollen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und beurteilt werden. Dadurch können an Demenz Erkrankte besser einbezogen und in die Leistungszuteilung integriert werden. Für die Pflegebedürftigkeit ist ausschließlich der Grad der Selbstständigkeit im Alltag entscheidend. 

6 Bereiche zur Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit

  • Mobilität
  • Kognitive (Wissen, Verstehen und Denken) und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung
  • Umgang mit und Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte

Diese 6 Einzelbeurteilungen werden unterschiedlich gewichtet in einer Gesamtbewertung zusammengeführt und bilden die Grundlage für die Einstufung in einen von insgesamt 5 Pflegegraden. Die neuen Pflegegrade ersetzen die bis Ende 2016 geltenden Pflegestufen wie auch die zusätzliche Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz).



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