Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftige Menschen werden durch den Medizinischen Dienst (MD) seit 01.01.2017 in 5 verschiedene Pflegegrade (vorher 3 Pflegestufen) eingestuft. Anhand dieser Einstufung werden die Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Entscheidend für die Leistungshöhe ist die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Aber wann gilt ein Mensch als pflegebedürftig?

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mit Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetzes am 01.01.2016 wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und zum 01.01.2017 eingeführt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist deutlich weiter gefasst und berücksichtigt körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen genauer und umfassender. Bis Ende 2016 wurden körperlich bedingte Beeinträchtigungen einerseits und psychisch oder geistig bedingte Beeinträchtigungen andererseits recht unterschiedlich behandelt. Eine Pflegebedürftigkeit bezog sich bis Ende 2016 vorwiegend auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen. Es gab 3 Pflegestufen und zusätzlich die Feststellung einer "erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz", zum Beispiel bei an Demenz Erkrankten.

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an dem zeitlichen Hilfebedarf für vorrangig körperliche Tätigkeiten, sondern betrachtet die individuelle Fähigkeit, den Alltag allein zu bewältigen.

Seit 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr in 3 Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit berücksichtigt dabei viel umfassender und genauer als bisher die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Menschen. Daher werden zum Beispiel an Demenz Erkrankte mit ihrem besonderen Betreuungsbedarf viel besser berücksichtigt als vorher.

» zur Erläuterung der Pflegegrade


 

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