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Patientenverfügung - Teil 2

Bei Unzurechnungsfähigkeit bzw. Entscheidungsunfähigkeit können die behandelnden Ärzte nur auf Ihren mutmaßlichen Willen schließen, was die Entscheidung über die Art der Behandlungsmaßnahmen sowie deren Weiterführung  oder Einstellung anbelangt. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, schon im Vorfeld durch die Erstellung einer Patientenverfügung auf die entsprechende Behandlungssituation Einfluss zu nehmen.

Mit der Patientenverfügung wenden Sie sich im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung direkt an den Arzt. Durch eine Patientenverfügung wird gewissermaßen schon im Vorfeld der Patientenwille für eventuelle künftige Behandlungssituationen erklärt. Bei korrekter und eindeutiger Formulierung ist dieser auch noch dann verbindlich für den behandelnden Arzt, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Hintergrund vieler Patientenverfügungen ist die Angst, vor einem unüberschaubaren Behandlungsmarathon unter Einbeziehung der modernen Apparatemedizin gerade in solchen Fällen, in denen ein irreversibler Sterbeprozess bereits eingesetzt hat oder keine Aussicht auf die Wiedererlangung der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit mehr besteht. Hierbei werden natürlich auch Aspekte einer aktiven Sterbehilfe berührt. Anweisungen, welche auf eine gezielte Lebensverkürzung abzielen, können jedoch nicht erteilt werden, da das ausführende Personal zu einem strafrechtlich sanktionierten Verhalten angehalten werden würde.

Bei der Formulierung der Patientenverfügung sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihren Willen sehr konkret und detailliert kundtun. Allgemeine Wendungen, wie z.B. die Ermöglichung eines würdevollen Ablebens oder eines menschenwürdigen Daseins, reichen nicht aus. Vor allem sollten auch medizinische Sachverhalte möglichst genau und präzise geschildert werden. Die Beratung sowohl durch Ihren Hausarzt, als auch durch einen Rechtsbeistand ist hier dringend geboten. Damit ihre Patientenverfügung im Ernstfall auch beachtet wird, sollten Sie sie an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren. In Ihrer Brieftasche oder Ihrem Portmonee sollte sich ein Hinweis auf diese Patientenverfügung und ihren Aufbewahrungsort befinden.


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