Grabpflege - Wer zahlt?

München, 25.10.2012: An Allerheiligen und Allerseelen gedenken viele Katholiken ihrer Toten: Die Gläubigen versammeln sich auf den Friedhöfen und beten für die Verstorbenen. Die meisten Familien nutzen diese Gelegenheit auch dazu, das Grab zu pflegen und neu zu bepflanzen. Doch wer ist rechtlich eigentlich dazu verpflichtet, die Grabpflege zu bezahlen? Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Rechtslage.

„Bei den Beerdigungskosten ist die gesetzliche Regelung klar“, erläutert Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München: Wie und wo beerdigt wird, bestimmen die nächsten Angehörigen, denen das Recht der Totenfürsorge zusteht. Bezahlen aber muss die Beisetzung der Erbe, mehrere Miterben tragen die Kosten im Verhältnis ihrer Erbteile. Nur wenn das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist, haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte.

Die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Grabes nach der Beisetzung gehören jedoch nicht mehr zu den Beerdigungskosten. Denn die Beerdigung ist mit der Anlage des Grabes abgeschlossen. „Für den Erben bedeutet dies: Das Erbrecht verpflichtet ihn nicht per se dazu, für Instandhaltung und Pflege des Grabes zu bezahlen“, sagt Dr. Steiner.

Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich stattdessen aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

„Es kommt also darauf an, wer zur Nutzung des Grabs berechtigt ist“, erläutert Erbrechtsexperte Dr. Steiner: Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entferner Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen engen Familienangehörigen. „Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden – zum Beispiel vom atheistischen Sohn und Alleinerben auf die gläubige Lebenspartnerin des Verstorbenen“, erläutert Fachanwalt Dr. Steiner. „Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.“

Künftige Erblasser, die sich noch zu Lebzeiten selbst darum kümmern wollen, dass die Grabpflege einmal ihrem letzten Willen entspricht, haben mehrere Optionen: „Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen“, rät Dr. Steiner. Eine weitere Möglichkeit ist es, den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege zu verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird. „Damit ein solcher letzter Wille nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, empfehle ich, solche Gestaltungen rechtzeitig mit der betroffenen Person abzusprechen“, rät Erbrechtsexperte Dr. Steiner.

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross
www.erbrechtsforum.de


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