Neues EU-Erbrecht: Kostenfalle Rechtswahlklausel!

München, 20.08.2015

Seit 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese sieht vor, dass Deutsche nach ausländischem Recht beerbt werden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Tod ins Ausland verlegt haben, beispielsweise weil sie ihren Lebensabend unter der warmen Sonne Spaniens verbringen wollten. Häufig ist dies nicht gewollt, weil das deutsche Recht dem Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, die nach ausländischen Rechten unbekannt sind oder gar nicht anerkannt werden. Daher empfiehlt es sich häufig, vor allem bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, routinemäßig eine Rechtswahlklausel vorzusehen, wonach die Errichter des Testaments für ihren Erbfall in jedem Fall deutsches Recht wählen, auch wenn sie bis zum Tod ins Ausland verzogen sein sollten.

In einem notariellen Testament führt dies allerdings zu einer deutlichen Kostenerhöhung, weil sich der Geschäftswert durch eine Rechtswahlklausel um 30 Prozent erhöht.

Beispiel: Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Vermögen von 1 Mio. EUR errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies kostet als gemeinschaftliches Testament beim Notar 4.153,10 EUR, fügt der Notar noch den Satz hinzu: „Wir wählen deutsches Recht“, so erhöhen sich die Kosten auf 5.295,50 EUR. Tipp: Rechtswahl in einem privatschriftlichen Testament Wer sein Testament notariell beurkunden lassen möchte, sollte die Rechtswahl in einem gesonderten privatschriftlichen Testament treffen, um Kosten zu sparen.

Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de


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