Neues EU-Erbrecht

Erben in Europa wird einfacher

Europäische Erbrechtsverordnung bringt einheitliche Regelungen bei grenzübergreifenden Erbfällen – Testamente sollten überprüft werden

München, 19.03.2012

 Streit und Probleme bieten viele Erbfälle –chaotisch aber kann es werden, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder Vermögen in anderen Ländern besaß. Eine neue EU-Verordnung, die das Europäische Parlament gerade verabschiedet hat, soll das Erben in Fällen mit Auslandsbezug künftig einfacher machen. Die Verordnung legt fest, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwendbar ist und regelt die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden. Neu ist außerdem ein in allen Mitgliedstaaten gültiger europäischer Erbschein. Für künftige Erblasser, die im Ausland leben, heißt es nun aber auch aufzupassen, dass die neue Rechtslage nicht zu unliebsamen Überraschungen führt. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert die Verordnung und gibt Tipps, was Betroffene jetzt beachten sollten.

Ein deutscher Rentner verbringt seinen Lebensabend an der französischen Riviera und verstirbt dort – nach der bisherigen Rechtslage barg eine solche Konstellation mitunter große Probleme für die Erben. Grund dafür ist das unterschiedliche Kollisionsrecht in Frankreich und Deutschland, also das Recht, das bestimmt, welche Rechtsordnung bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Ein deutsches Gericht würde hier auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen und deutsches Erbrecht anwenden. Aus Sicht des Richters in Frankreich gilt hingegen französisches Erbrecht, weil der Erblasser hier zuletzt lebte – ein nicht aufzulösender Widerspruch. Es konnte auch vorkommen, dass zwei Rechtsordnungen gleichzeitig für einen Nachlass galten, zum Beispiel das deutsche und das österreichische Erbrecht im Falle eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Österreich.

„Die hohe Zahl von jährlich etwa 450.000 Erbschaften in der EU mit Auslandsbezug zeigt, dass es höchste Zeit war für eine einheitliche europäische Regelung“, sagt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. Eine neue EU-Verordnung, die das EU-Parlament am 13. März 2012 verabschiedet hat und die die Regierungen der Mitgliedstaaten noch absegnen müssen, soll das Erben in Europa künftig einfacher machen. 2

Wohnsitz bestimmt anzuwendendes Erbrecht

Demnach soll bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Zukunft das Wohnsitzprinzip gelten: Für den gesamten Nachlass gilt eine Rechtsordnung, und zwar die des Staats, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich nach diesem Wohnsitzprinzip.

Europäischer Erbschein

Neu ist außerdem der europäische Erbschein, der den Erben eines auf mehrere Länder verteilten Nachlasses Kosten und Mühen spart. Künftig müssen sie sich nicht mehr in jedem Land ein dort gültiges Nachlasszeugnis ausstellen lassen, sondern können sich mit einem einzigen, europaweit gültigen Erbschein in jedem Mitgliedstaat als Vermögensnachfolger ausweisen, zum Beispiel beim Grundbuchamt oder bei der Bank.

Die neuen Regelungen betreffen viele Menschen: Neun Millionen Unionsbürger leben außerhalb ihres Heimatlandes in einem anderen Mitgliedstaat, davon zwei Millionen in Deutschland. „Deshalb ist die Verordnung auch im Hinblick auf die Integration ausländische Mitbürger in Deutschland zu begrüßen“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner.

Wahlfreiheit: Testamente sollten überprüft werden

Künftigen Erblasser rät der Rechtsanwalt aber gleichzeitig zur Vorsicht: Die Anwendung des Erbrechts ihrer neuen Wahlheimat kann unerwünschte Folgen haben. Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten teilweise sind.

Ein Beispiel dafür ist das Erbrecht von Kindern und Ehepartner des Erblassers. Nach deutschem Recht erben sie gemeinsam, nach schwedischem Recht erbt der Ehegatte trotz gemeinsamer Kinder unter Umständen alleine. In Frankreich hingegen hat der Ehepartner grundsätzlich nur eine Art Nießbrauch am Nachlass. Auch das Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige – in Deutschland einer der Eckpfeiler des Erbrechts – ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt.

„Handlungsbedarf besteht nun für all diejenigen, die im Ausland leben, aber trotzdem nach dem Recht ihres Heimatlandes vererben wollen“, erklärt Dr. Steiner. Für sie sieht die Verordnung ein Wahlrecht vor. Testamentarisch können sie bestimmen, dass für ihren Nachlass nicht das Erbrecht ihres Wohnsitzes, sondern das ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll. 3

„Ich empfehle den Betroffenen deshalb, sich im Zweifel beraten zu lassen und gegebenenfalls jetzt schon vorsorglich per Testament deutsches Erbrecht zu wählen. Damit sind sie gewappnet, wenn die Verordnung in voraussichtlich drei Jahren in Kraft tritt“, erläutert Dr. Steiner.

Hintergrund-Interview mit Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht zur neuen EU-Verordnung

Wie beurteilen Sie die neue EU-Verordnung?

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt die Verordnung. Die hohe Zahl von jährlich etwa 450.000 Erbschaften in der EU mit Auslandsbezug zeigt, dass es höchste Zeit war für eine einheitliche europäische Regelung. Das Erben in Europa wird damit einfacher, außerdem besteht für die Erben und künftige Erblasser mehr Rechtssicherheit, weil nun von vornherein klar ist, welche Rechtsordnung und welche Gerichte und Behörden im Erbfall zuständig sind. Die neue Regelung ist auch im Hinblick auf die Integration ausländische Mitbürger in Deutschland zu begrüßen: Deren Nachlass wird künftig nach denselben Gesetzen abgewickelt wie der eines inländischen Erblassers.

Wäre es nicht einfacher gewesen, gleich das eigentliche Erbrecht europaweit zu vereinheitlichen?

Eine solche Vereinheitlichung ist derzeit nicht vorstellbar. Das Erbrecht ist in den verschiedenen EU-Staaten sehr unterschiedlich – Unterschiede, die in besonderem Maße wertgeprägt sind. Nur ein Beispiel: Einer der Eckpfeiler des deutschen Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Recht sogar von der Verfassung geschützt. Das englische Recht hingegen kennt keinen Pflichtteil. Kinder des Erblassers können hier also vollständig enterbt werden. In Deutschland ist das grundsätzlich nicht möglich. Ein europäische Angleichung nach englischem Vorbild stieße deshalb bei vielen Menschen hierzulande auf großes Unverständnis. Ein gemeinsames europäisches Erbrecht ist wegen solcher Wertungsunterschiede auf Jahrzehnte hinaus nicht in Sicht

Was muss man tun, wenn man im Ausland lebt und trotzdem nach deutschem Recht vererben will?

Die Verordnung sieht ein Wahlrecht vor: Der Erblasser kann testamentarisch bestimmen, dass sein Nachlass nach dem Recht seines Heimatstaats abgewickelt wird, obwohl er in einem anderen Land lebt. Ich empfehle den Betroffenen, sich im Zweifel beraten zu lassen und gegebenenfalls bereits jetzt vorsorglich in einem Testament deutsches Erbrecht zu wählen. Damit sind sie gewappnet, wenn die Verordnung in voraussichtlich drei Jahren in Kraft tritt.

Kann ich für meinen Nachlass auch das Erbrecht eines dritten europäischen Landes wählen, obwohl ich dort gar nicht wohne – etwa um Erbschaftssteuer zu sparen oder um Pflichtteilsansprüchen klein zu halten?

Nein, das ist nicht möglich. Das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht gilt nur für die Wahl zwischen dem Erbrecht der Staatsangehörigkeit und dem Erbrecht des Wohnsitzes. Die Wahl einer dritten Rechtsordnung, die für den künftigen Erblasser besonders günstig ist, ist ausgeschlossen.

Muss ich befürchten, dass mein schon vor längerer Zeit errichtetes Testament wegen der Verordnung womöglich ungültig wird?

Meist besteht kein Grund zur Sorge. Ein Testament, das – egal wann und in welchem Mitgliedstaat – nach den damals geltenden erbrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und formgültig errichtet wurde, bleibt auch nach Inkrafttreten der Verordnung gültig. Aber es kann zu Auslegungsproblemen kommen, wenn das Testament mit den Begriffen des damaligen Rechts verfasst wurde und beispielsweise Vor- und Nacherbschaft anordnet, dann aber das Wohnsitz-Recht – zum Beispiel das spanische Recht – zum Zug kommt, das diese Begriffe gar nicht kennt. In solchen Fällen sollten Auslandsdeutsche daher von dem in der Verordnung vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch machen und deutsches Erbrecht wählen.

Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 • 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch-Eckardt, Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de


» Erbschaftsteuer (zur Übersicht/Startseite)


© 2005-2024 PlanetSenior :: Inhalte sind notariell geschützt durch PriorMart AG