Erbrechtlichen Altansprüchen droht Verjährung

Betroffene sollten handeln: Erbrechtlichen Altansprüchen droht Verjährung zum 31.12.2012

Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche vor dem Jahresende

München, 13.11.2012: Für viele Inhaber erbrechtlicher Ansprüche besteht in den kommenden Wochen dringender Handlungsbedarf: Zum 31.12. des Jahres droht vielen erbrechtlichen Altansprüchen die Verjährung. Grund dafür sind die aufgrund der Erbrechtsreform im Jahr 2010 verabschiedeten Übergangsvorschriften für das Verjährungsrecht. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Hintergründe und gibt Tipps, wer jetzt aktiv werden sollte.

„Früher galt für den Großteil der erbrechtlichen Ansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Doch mit der Reform des Erb- und Verjährungsrechts, die zum 01.01.2010 in Kraft trat, wurden diese Fristen geändert: Von einigen Ausnahmen abgesehen, gilt seitdem für erbrechtliche Ansprüche die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

„Für die Verjährung der vielen Ansprüche aus Erbfällen vor Inkrafttreten der Reform, für die bei ihrer Entstehung ja noch die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren galt, hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift vorgesehen“, erläutert Dr. Steiner. „Danach gilt: Altansprüche verjähren ab dem 01. Januar 2010 in spätestens drei Jahren und damit zum 31.12.2012.“

Ein Beispiel:

Ein Erblasser starb am 31.12.2008. Er hat seine Frau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seiner Nichte ein Geldvermächtnis in Höhe von 20.000 EUR zugedacht. Nach altem Recht wäre der Vermächtnisanspruch der Nichte gegen die Erbin erst mit Ablauf des Jahres 2038 verjährt. Nach der Erbrechtsreform 2010 gilt nun aber die Übergangsvorschrift, wonach zum 01.01.2010 eine neue, dreijährige Verjährungsfrist für das Vermächtnis zu laufen begann, die zum 31.12.2012 endet.

„Macht die Nichte deshalb ihren Anspruch auf die 20.000 EUR gegenüber der Gattin ihres Onkels nicht bis spätestens Ende des Jahres geltend, so verjährt er“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner.

Viele erbrechtliche Ansprüche sind betroffen

Neben Vermächtnisansprüchen sind von der Übergangsregelung unter anderem auch viele Ansprüche zwischen Vor- und Nacherben, der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker aus Pflichtverletzung und die Ansprüche des Testamentsvollstreckers auf Vergütung betroffen, außerdem Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis der Miterben untereinander. Für einige wenige erbrechtliche Ansprüche gilt jedoch nach wie vor die 30-jährige Verjährungsfrist, sie sind deshalb von der Übergangsregelung nicht betroffen. Dazu zählen insbesondere der Herausgabeanspruch des wahren Erben gegen den Erbschaftsbesitzer sowie der Anspruch des Vorerben gegen den Nacherben auf Herausgabe der Erbschaft.

Wichtig außerdem: Für Pflichtteilsansprüche betrug die Verjährungsfrist schon vor der Reform drei Jahre. Neu ist aber, dass die dreijährige Verjährungsfrist nun erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Erblasser gestorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Todesfall und seiner Enterbung erfährt. Nach altem Recht begann die Verjährung unmittelbar ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von diesen Umständen erfuhr.

„Bei Ansprüchen, für die die Übergangsvorschrift relevant ist, ist zu beachten, dass diese nicht gilt, wenn die Verjährung nach altem Recht früher abläuft als nach neuem Recht“, erläutert Fachanwalt Dr. Steiner. Starb in obigem Beispiel der Erblasser bereits im Jahr 1981, so ist der Vermächtnisanspruch seiner Nichte spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Die Übergangsvorschrift mit Verjährung zum 31.12.2012 gilt nicht.

Fachanwälte für Erbrecht beraten zu erbrechtlichen Ansprüchen

„Laien mit erbrechtlichen Ansprüchen, die nun unsicher sind, ob sie von der drohenden Verjährung betroffen sein könnten, rate ich dringend dazu, sich von einem Fachmann beraten zu lassen“, rät Dr. Steiner. Dieser kann den Anspruch und seine Verjährung genau prüfen und dem Betroffenen raten, wie die drohende Verjährung verhindert werden kann.

„Dazu muss nicht unmittelbar Klage erhoben werden“, sagt Dr. Steiner. „Oft genügt es auch, mit dem Anspruchsgegner schriftlich zu vereinbaren, dass dieser für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet. In dieser Zeit kann dann über den Anspruch verhandelt werden, ein kostspieliges Klageverfahren wird vermieden.“


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